Salzburg Linien

Bauvorhaben im Nahbereich der Pinzgauer Lokalbahn

Der Bauverbotsbereich gem. §42 EisbG 1957 i.d.g.F. ist mit 12m zur äußersten Gleisachse bzw. im Bahnhofsbereich mit 12m zur Grundgrenze festgelegt. Der Feuerbereich ist gem. §43a EisbG 1957 i.d.g.F mit 50 m zur äußersten Gleisachse definiert.

Fällt Ihr Bauvorhaben in einen dieser Bereiche, ist eine rechtsverbindliche Erklärung (Verpflichtungserklärung) zwischen dem Eisenbahnunternehmen und dem Bauwerber / der Bauwerberin abzuschließen.

Der Antrag auf Unterschreitung des Bauverbots-, Gefährdungs- und Feuerbereich (§§ 42, 43 und 43a EisbG) der Pinzgauer Lokalbahn ist schriftlich an das Eisenbahnunternehmen zu stellen:

Pinzgauer Lokalbahn

Brucker Bundesstraße 21

5700 Zell am See

pinzgauerlokalbahn@salzburg-ag.at

Um eine eisenbahnfachliche Beurteilung Ihres Vorhabens durchführen zu können, sind nachstehende Unterlagen dem Ansuchen in digitaler Form (*.PDF) beizulegen.

Erforderliche Unterlagen:

  • Lageplan (Sagis-Ausdruck, Grundriss) im Maßstab nicht kleiner als 1:1000, aus dem ersichtlich sein muss
    • Nordpfeil
    • Katastralgemeinde
    • Betroffene Grundstücksparzelle(n) des Vorhabens
    • Bahngrundgrenze
    • Betroffene PLB-Parzelle(n)
    • Kilometrische Lage (Strecken-km der PLB-Strecke)
    • Gleisachse(n) und kürzester Abstand des Vorhabens zur nächstgelegenen Gleisachse
    • Kürzester Abstand des Vorhabens zur Bahngrundgrenze
    • Geplantes Projekt – rot dargestellt
  • Ansichten, Schnitte, Profile
  • Technischer Bericht (Baubeschreibung) mit Bezug auf den Gefährdungs- und Bauverbotsbereich der Eisenbahnanlage
  • Digitalfoto (wenn vorhanden)
  • Je nach Vorhaben können weitere Unterlagen erforderlich sein

Sämtliche Unterlagen müssen vom Bauwerber / von der Bauwerberin unterschrieben sein.

Unvollständige Einreichunterlagen werden an den Bauwerber / die Bauwerberin zur Vervollständigung zurückgegeben, wodurch die Abwicklung des Prüfverfahrens bis zur Nachreichung unterbrochen wird.

Die Vergütung für die Projektüberprüfung und Ausfertigung der Einigung gemäß § 42 (3) EisbG erfolgt nach den jeweils gültigen Kostensätzen. Diese Kostensätze sind in der Verpflichtungserklärung angeführt, welche Ihnen im Zuge des Verfahrens übermittelt wird.

Wichtig für Ihr Bauvorhaben:

Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass mit der Herstellung der gegenständlichen Anlage erst nach rechtsgültiger Unterfertigung der Verpflichtungserklärung – die als eisenbahnrechtliche Zustimmung gemäß § 42 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957 (EisbG) gilt – durch den Bauwerber / die Bauwerberin, das Amt der Salzburger Landesregierung und die Salzburg Linien Verkehrsbetriebe GmbH begonnen werden darf. Diese Zustimmung ersetzt keinesfalls andere erforderliche behördliche Genehmigungen.